Diese Voraussetzung für den Anspruch auf SAPV liegt vor, wenn die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist und die Verbesserung der Symptomatik, der Lebensqualität sowie die psychosoziale Betreuung im Vordergrund stehen.

Bei Kindern ist diese Voraussetzung als Krisenintervention auch bei länger prognostizierter Lebenserwartung erfüllt.

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