Begriff

Eine Sperrzeit bewirkt im Fall eines versicherungswidrigen Verhaltens für ihre Dauer ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Wesensmerkmal einer Risikoversicherung wie der Arbeitslosenversicherung ist, dass den Versicherungsnehmer eine Schadensminderungspflicht trifft. Wer selbst für den Eintritt des Versicherungsfalls oder dessen Fortdauer verantwortlich ist, erhält keine Versicherungsleistung für eine begrenzte Dauer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die grundsätzliche Rechtsquelle für die Sperrzeit findet sich in § 159 SGB III. Für die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist auch § 38 Abs. 1 SGB III zu beachten.

Im Fall einer Sperrzeit mindert sich die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Für das Erlöschen des Anspruches bei einer Summierung von mehreren Sperrzeiten auf 21 Wochen ist § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III anzuwenden. Die Möglichkeit der Aufrechnung regelt § 333 SGB III.

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