Die Sperrzeit ist Ausdruck des Versicherungsprinzips der Arbeitslosenversicherung. Sie dient der Abgrenzung des Versicherungsrisikos, das die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu tragen hat, von dem Risiko, für das der Arbeitslose aufgrund seines Verhaltens einzustehen hat. Wer den "Versicherungsfall Arbeitslosigkeit" schuldhaft herbeiführt, seine Beendigung verhindert oder sich in anderer Weise versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, verliert für einen begrenzten Zeitraum den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei fortgesetztem versicherungswidrigem Verhalten erlischt der Leistungsanspruch ganz.[1]
Die Sperrzeitregelung sieht folgende Sperrzeit bei
- Arbeitsaufgabe,
- Arbeitsablehnung,
- unzureichenden Eigenbemühungen,
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
- Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
- Meldeversäumnis und
- verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
vor.[2]
Dauer der Sperrzeit kürzer als Arbeitslosigkeit
Der Eintritt einer Sperrzeit ist – als pauschaler Schadensausgleich der Arbeitslosenversicherung – nicht davon abhängig, dass Arbeitslosigkeit für eine bestimmte Mindestdauer vorliegt. Eine Sperrzeit tritt deshalb grundsätzlich auch dann ein, wenn die durch das versicherungswidrige Verhalten des Arbeitnehmers verursachte Arbeitslosigkeit kürzer ist als die Dauer der Sperrzeit. Allerdings kann hier ein Verkürzungstatbestand erfüllt sein.[3]
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