Grundsätzlich ist ein GmbH-Geschäftsführer abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung und damit sozialversicherungspflichtig. Hat der Geschäftsführer allerdings maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft und ist deshalb im weniger starken Maße den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen, muss man eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung verneinen. Dann besteht auch keine Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer kann aus verschiedenen Gründen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen. Die Prüfung der Sozialversicherungspflicht muss man in jedem Einzelfall gesondert vornehmen. Die richtige Beurteilung hängt dabei von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab.

Kapitalanteil: Geschäftsführer ist zugleich auch Gesellschafter der GmbH

Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz, wonach der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich bei der von ihm vertretenen GmbH abhängig beschäftigt ist, gelten vor allem dann, wenn der Geschäftsführer zugleich an der Gesellschaft beteiligt ist. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer über seine Kapitalbeteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH besitzt, dass man nicht mehr von einer Weisungsbefugnis der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer sprechen kann.

Gemessen wird dies am Umfang der Kapitalbeteiligung. Dabei gelten nach der Rechtsprechung die in der nachfolgenden Tabelle genannten Grundsätze.

Achtung: Bitte beachten Sie unbedingt, dass stets die Umstände des Einzelfalls über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung entscheiden. So ist es – wie Sie an den in der Tabelle aufgenommenen Ausnahmen sehen können – auch bei einer 100 %igen Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an der GmbH möglich, dass der Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist. Aus diesem Grund sollten Sie immer zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status die Möglichkeit der (kostenlosen) Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nutzen, vgl. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html. Nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV ist die Durchführung einer Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung für geschäftsführende Gesellschafter ohnehin obligatorisch. Das bedeutet, auch wenn die GmbH oder der Geschäftsführer die Statusfeststellung selbst nicht durchführt, wird sie von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt, nachdem die erste Sozialversicherungsmeldung als Geschäftsführer von der GmbH bei den Sozialversicherungsträgern eingeht.

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