[1]

§ 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

§ 16 Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro nicht übersteigen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.

[1] § 20a geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15.07.2010. Aufgehoben durch Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 01.12.2022. Anzuwenden vom 22.07.2010 bis 06.12.2022.

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