Zusammenfassung

 
Begriff

Die Sozialversicherung ist Teil eines umfassenden Sozialrechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialversicherung erfasst den weit überwiegenden Teil der Erwerbstätigen, insbesondere die abhängig Beschäftigten. Im Hinblick auf ihre Ausgaben entfällt auf die Sozialversicherung der mit Abstand größte Anteil am gesamten Sozialbudget. Fast 2/3 aller Sozialausgaben entfallen auf die Sozialversicherung. Die Sozialversicherung finanziert sich maßgeblich über Beiträge ihrer Versicherten, wird aber auch durch den Bund über Steuermittel finanziell unterstütz. Die Steuer(mit)finanzierung liegt neben einer Verantwortlichkeit des Staats für die Sozialversicherung maßgeblich darin begründet, dass die Sozialversicherung auch Leistungen erbringt, die nicht unmittelbar beitragsgedeckt sind und somit auch gesamtgesellschaftliche Aufgaben wahrnimmt.

Die Sozialversicherung umfasst die folgenden Zweige (gegliedert nach Höhe der Ausgaben):

  • Rentenversicherung – einschließlich Alterssicherung der Landwirte,
  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Arbeitsförderung/Arbeitslosenversicherung,
  • Unfallversicherung.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Sozialversicherung ist maßgeblich das Sozialgesetzbuch (SGB). Dabei finden sich die speziellen Regelungen zu den Sozialversicherungszweigen im SGB III (Arbeitsförderung/Arbeitslosenversicherung), SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung), SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung), SGB XI (Soziale Pflegeversicherung).

Zusätzlich sind noch das SGB I (Allgemeiner Teil), das SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) und das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) einschlägig.

Außerhalb des SGB gelten für Landwirte spezielle Bestimmungen im ALG (Alterssicherung der Landwirte) und im KLVG 1989 (Krankenversicherung der Landwirte).

1 Zugang zur Sozialversicherung

Die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung ist obligatorisch. Sie wird kraft Gesetzes begründet; auf den Willen des Versicherten kommt es insoweit nicht an. Aber auch ein freiwilliger Beitritt bzw. eine freiwillige Mitgliedschaft, die je nach Versicherungszweig unterschiedlich ausgestaltet sind, ist möglich.

§ 4 SGB I enthält den allgemeinen Grundsatz, dass jeder im Rahmen des Sozialgesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung hat. In Absatz 2 der Vorschrift heißt es weiter:

Zitat

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat … ein Recht auf

  1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
  2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

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