Begriff

Pädiatrie ist ein anderes Wort für Kinderheilkunde. Sozialpädiatrische Leistungen umfassen Diagnostik und Therapie für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen oder anderen chronischen Schäden. Sie sind vor allem für solche Kinder und Jugendliche sinnvoll, die von niedergelassenen Kinderärzten vor Ort nicht ausreichend behandelt werden können.

Sozialpädiatrisch heißen diese Leistungen, weil sie meist nicht von Ärzten, sondern vorwiegend von anderen Berufsgruppen wie Diplompsychologen, Beschäftigungs- und Sprachtherapeuten, Heilpädagogen oder Sozialarbeitern erbracht werden. Deshalb lautet der Titel der maßgeblichen Leistungsvorschrift auch "nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen". Diese werden in sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) unter ärztlicher Leitung erbracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Sachleistungsanspruch ist in § 43a SGB V geregelt. Die Ermächtigung zur Leistungserbringung durch sozialpädiatrische Zentren enthält § 119 SGB V. Eine Übersicht der Leistungsinhalte für die verschiedenen zuständigen Leistungsträger ergibt sich aus § 46 SGB IX.

Die Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder regelt die Abgrenzung der durch sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen, Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Leistungsträgern sowie Vereinbarung der Entgelte.

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