Über die Aufteilung der Entgelte für die Komplexleistung schließen die Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des SPZ regionale Vereinbarungen ab. Die Aufteilung der Entgelte wird dabei meistens pauschaliert.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist nur für die unter ärztlicher Verantwortung erbrachten nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen, die der Diagnostik und der Aufstellung eines Behandlungsplans dienen, zuständig. Die dann später aufgrund des Behandlungsplans erforderliche Behandlung erfolgt im "normalen" leistungsrechtlichen Rahmen der Krankenbehandlung.[1]

Außerhalb der Diagnostik erforderliche Maßnahmen fallen dagegen nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die therapeutischen Angebote des sozialpädiatrischen Zentrums ist meist der örtliche oder überörtliche Sozialhilfeträger, teils auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Das betrifft z. B. die heilpädagogischen, sozialen und psychosozialen Maßnahmen, die im Behandlungsplan festgelegt wurden. Diese Kosten werden vom SPZ meist direkt mit dem Sozial- oder Jugendhilfeträger abgerechnet.

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