Die sozialpädagogische Einzelbetreuung ist eine Hilfe zur Erziehung. Sie ist vor allem für Jugendliche (14-18 Jahre) und junge Volljährige (18-21 Jahre) bestimmt, die sich in einer besonderen Krisensituation befinden (z. B. Drogen-, Prostituierten-, Obdachlosen- oder Punkermilieu) und bei ihrer sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung eine intensive Unterstützung benötigen.
Die Hilfe ist in der Regel auf eine längere Dauer angelegt. Sie soll im Bedarfsfall Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen und kann auch im Ausland erbracht werden. Bei der sozialpädagogischen Einzelbetreuung handelt es sich um eine ambulante Hilfeform.
Sozialversicherung: Die sozialpädagogische Einzelbetreuung kann als
- Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 35 SGB VIII geleistet werden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung sind in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Wird Leistung im Ausland erbracht, sind §§ 27 Abs. 2 Satz 2 und 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu beachten.
- Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35 SGB VIII erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen der jungen Volljährigen ist in § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelt. Die Rechtsfolgen bestimmt § 35 SGB VIII.
- Leistung der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit seelischen Behinderungen nach § 35a SGB VIII gewährt werden.
Die Ausgestaltung der Kostenheranziehung beschreiben die §§ 91 Abs. 1 Nr. 5c, 6 und 8 i. V. m. 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VIII.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen