Bei Jugendlichen (14-18 Jahre) haben die Personensorgeberechtigten einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Einzelbetreuung, wenn

  • die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
  • die sozialpädagogische Einzelbetreuung im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist.

Die Eignung und Notwendigkeit liegt vor, wenn keine anderen Angebote zur Erziehungshilfe mehr ausreichen.

 
Wichtig

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für Kinder unter 14 Jahren

In der Praxis wird der Anspruch auch Kindern an der Grenze zum Jugendalter gewährt.

Bei jungen Volljährigen (18-21 Jahre) kann eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden.

 
Hinweis

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist auch für Jugendliche mit seelischen Behinderungen denkbar und kann durch Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt werden.

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