Wer überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist, wird im SGB XII nicht bestimmt. Die Länder haben daher unterschiedliche Lösungen getroffen. Vor der Zuordnung von Aufgaben durch Landesrecht muss neben der Zustimmung des künftigen örtlichen Trägers auch dessen Eignungs- und Leistungsfähigkeit geprüft werden.

Der überörtliche Träger nimmt hauptsächlich Aufgaben innerhalb der Sozialhilfe wahr. Diese haben für die Allgemeinheit eine besondere Bedeutung, welche regelmäßig über den örtlichen Bereich hinausgehen.

 
Achtung

Örtliche Zuständigkeit

Der Begriff des örtlichen Trägers der Sozialhilfe darf nicht mit dem der örtlichen Zuständigkeit verwechselt werden.

Der Begriff des örtlichen "Trägers" bezeichnet den verwaltungsorganisatorischen Aufbau. Der Begriff der örtlichen "Zuständigkeit" bezeichnet hingegen den verwaltungstechnischen Ablauf im Rahmen der Hilfegewährung.

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