Begriff

Die Sozialgerichtsbarkeit wird in Angelegenheiten des Sozialrechts tätig. Sie wurde im Jahr 1954 errichtet und besteht seitdem als eine der 5 Gerichtsbarkeiten selbstständig und gleichgeordnet neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit wird in Angelegenheiten der Sozialversicherung und weiteren Sozialversicherungsbereichen tätig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Sozialgerichtsbarkeit ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ergänzend finden u. a. Vorschiften der Zivilprozessordnung (ZPO), des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) Anwendung. § 51 SGG regelt die Frage der Zuständigkeit der Sozialgerichte, die §§ 77 bis 86b SGG das Vorverfahren und den einstweiligen Rechtsschutz, die §§ 87 bis 122 SGG das Verfahren im ersten Rechtszug und die §§ 143 ff. SGG die Rechtsmittel (§§ 143 bis 159 SGG Berufung, §§ 160 bis 171 SGG Revision, §§ 172 bis 178 a SGG Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge). Das Vorverfahren zur Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage ist in § 78 SGG geregelt. Die Fristen der Klageerhebung sind in §§ 87 ff. SGG und die aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten in § 86a SGG festgelegt. Grundsätzlich endet das Sozialgerichtsverfahren mit einem Urteil über die Klage (§§ 125, 153 Abs. 1, 165 SGG). Es gilt der Untersuchungs- und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (§ 128 SGG).

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