Gegen die Urteile der Sozialgerichte ist im Regelfall das Rechtsmittel der Berufung an das jeweils zuständige Landessozialgericht gegeben.[1] Die Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts oder Beschluss nach § 55a Abs. 5 Satz 1 SGG ist möglich, wenn sie vom Landessozialgericht oder nach einer Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht zugelassen ist.[2]

Die Zulassung der Berufung ist bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nicht erforderlich, wenn der Beschwerdewert einen bestimmten Betrag übersteigt. Dieser beläuft sich auf 750 EUR. Bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden ist eine Zulassung nicht erforderlich, wenn der Wert 10.000 EUR übersteigt.[3]

 
Hinweis

Sprungrevision

In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit, gegen Urteile der Sozialgerichte unter Umgehung des Verfahrens vor den Landessozialgerichten/der Berufungsinstanz sofort Revision beim Bundessozialgericht einzulegen (sog. Sprungrevision[4]).

Lediglich vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang durch im Einzelnen aufgeführte Prozessbevollmächtigte mit Befähigung zum Richteramt.[5]

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