Im sozialgerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung stellt ein Mittel für die Gewährung des rechtlichen Gehörs dar und dient der Klarstellung sowie der vollständigen Erörterung des Streitfalls mit den Beteiligten. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Insbesondere darf sich das Urteil nur auf Tatsachen und Beweismittel stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Darüber hinaus sind die Verhandlungen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit öffentlich (einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse). Ferner darf das Urteil nur von den Richtern gefällt werden, die an der der Entscheidung zugrunde liegenden letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (Grundsatz der Unmittelbarkeit).

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