In dem sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d. h. der Sachverhalt wird von Amts wegen seitens des Gerichts erforscht.

Solange das Sozialgericht selbst die Möglichkeit hat, den Sachverhalt aufzuklären, muss es hiervon Gebrauch machen und z. B. ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. An das Vorbringen der Beteiligten ist das Gericht nicht gebunden.[1]

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