Aufgrund des umfangreichen Rechtsgebiets gibt es beim Bundessozialgericht – ähnlich wie bei anderen Bundesgerichten – eine Geschäftsverteilung nach Fachsenaten. Sie sind für bestimmte Rechtsgebiete zuständig.
Senat | Zuständigkeit |
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1. Senat | Gesetzliche Krankenversicherung |
2. Senat | Gesetzliche Unfallversicherung |
3. Senat | Gesetzliche Krankenversicherung, insbesondere Hilfsmittel und nichtärztliche Leistungserbringung; Künstlersozialversicherung; Pflegeversicherung (gesetzlich und privat) |
4. Senat | Grundsicherung für Arbeitsuchende |
5. Senat | Gesetzliche Rentenversicherung |
6. Senat | Vertragsarztrecht bzw. Vertragszahnarztrecht |
7. Senat | Asylbewerberleistungsgesetz |
8. Senat | Sozialhilfe, einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX |
9. Senat | Soziales Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht; Blindengeld bzw. Blindenhilfe |
10. Senat | Alterssicherung der Landwirte, Bundeserziehungsgeldgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Kindergeldrecht, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
11. Senat | Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit |
12. Senat | Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung |
13. Senat | Gesetzliche Rentenversicherung |
14. Senat | Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 6a und § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) |
Großer Senat | Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Senats; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung |
Auch bei den Landessozialgerichten ist eine Unterteilung nach Senaten üblich. Diese weicht jedoch von den Bundessozialgerichten ab. Die Einzelheiten lassen sich aus den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen ersehen.
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