Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, insoweit u. a.

  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte;
  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (Ausnahme § 110 SGB V, § 108 Nr. 1 und 2 SGB V; vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG);
  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung;
  • in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Arbeitsvermittlung, Berufsberatung);
  • in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende;
  • in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung (z. B. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des SGB I, SGB IV oder SGB X ergeben oder in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts);
  • in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts[1];
  • in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des Asylbewerberleistungsgesetzes;
  • bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 SGB IX;
  • bei Streitigkeiten, die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen (Ansprüche von Arbeitgebern aus Anlass der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und der Zahlungen an die Arbeitnehmerinnen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft) sowie
  • bei Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten ausdrücklich eröffnet wird (z. B. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).[2]

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