Die Sozialgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Wenn die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig sind, entscheidet in der ersten Instanz das Sozialgericht (SG). Das Landessozialgericht (LSG) hat über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen (z. B. Beschlüsse) der Sozialgerichte zu befinden. Bei den Landessozialgerichten handelt es sich um die 2. Instanz. Es gibt in jedem Bundesland ein Landessozialgericht. Das Bundessozialgericht (BSG) – als 3. Instanz mit Sitz in Kassel – entscheidet über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Landessozialgerichts sowie über die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision.

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