Begriff

Der Datenschutz erhält zunehmend in der öffentlichen Diskussion eine größere Bedeutung. Dabei geht es um den Schutz von personenbezogenen Daten, die auch den Sozialversicherungsträgern (z. B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Arbeitsagenturen, Berufsgenossenschaften) zur Kenntnis gelangen. Aus dem Sozialgeheimnis folgt der Anspruch des Einzelnen, dass die Sozialdaten des Einzelnen von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Von wesentlicher Bedeutung ist § 35 SGB I, der mit "Sozialgeheimnis" überschrieben ist. Er verweist auf die Vorschriften des Zweiten Kapitels des SGB X (§§ 67 bis 85a SGB X) und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 v. 4.5.2016, S. 1; L 314 v. 22.11.2016, S. 72; L 127 v. 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt (ber. ABl. L 74/35 v. 4.3.2021).

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 25.5.2018 in Kraft getreten. Die Regelungen in § 35 SGB I als auch die Bestimmungen im SGB X wurden entsprechend angepasst (Art. 19 und Art. 24 des "Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017").

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