Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung in Systemen, in denen die Renten aufgrund von Rentenpunkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Rentenpunkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Rentenpunkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht.

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