Der Träger eines Mitgliedstaats, der den in Artikel 23 Absatz 2 erfaßten Arbeitslosen Sach- und Geldleistungen schuldet und der Rechtsvorschriften anwendet, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft vorgesehen sind, ist befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

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