Bei älteren Kindern (i. d. R. ab 10 Jahren) und Jugendlichen (14-18 Jahre) haben die Personensorgeberechtigten einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung in sozialer Gruppenarbeit ihrer Kinder, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und soziale Gruppenarbeit im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist.

Die Gruppenarbeit ist geeignet und notwendig, wenn der junge Mensch unter Entwicklungsproblemen und Verhaltensstörungen leidet und diese durch die soziale Gruppenarbeit bewältigt werden können. Zudem müssen die Kinder und Jugendlichen bereit sein, an der Gruppenarbeit teilzunehmen.

Bei jungen Volljährigen (18-21 Jahre) kann die soziale Gruppenarbeit als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geleistet werden.

 
Hinweis

Soziale Gruppenarbeit für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Soziale Gruppenarbeit ist auch für ältere Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen möglich. Ein Anspruch besteht aus den Regeln der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge