Begriff

Sozialdatenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten des Einzelnen. Diese Daten sollen auch insbesondere von den Sozialleistungsträgern vor Missbrauch geschützt werden. Damit ist der Sozialdatenschutz gleichzeitig auch Persönlichkeitsschutz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Sozialdatenschutz ist im SGB I und SGB X geregelt. Die Vorschriften gelten für alle Sozialleistungsbereiche, also insbesondere für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, darüber hinaus auch für die Sozialhilfe (SGB XII), für das Bürgergeld und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sowohl die Regelungen im SGB I (§ 35 SGB I) als auch die Bestimmungen im SGB X wurden durch die Art. 19 bzw. 24 des "Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017" und Art. 119 und Art. 131 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 und weitere geändert und teilweise neu gefasst. Die Änderungen dienten insbesondere der Anpassung an das Recht der EU. Maßgebend ist hier die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Art. 1 DSGVO beinhaltet die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Geschützt werden die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Bei der DSGVO handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 v. 4.5.2016, S. 1; L 314 v. 22.11.2016, S. 72; L 127 v. 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung (ber. ABl. L 74/35 v. 4.3.2021).

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