Die in den §§ 68 bis 75 SGB X enthaltenen Übermittlungsbefugnisse werden insbesondere durch § 76 SGB X eingeschränkt.

Danach dürfen personenbezogene Daten, die dem Sozialleistungsträger von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Person (z. B. Zahnarzt, Apotheker, Psychologe) zugänglich gemacht worden sind, nur unter den Voraussetzungen übermittelt werden, unter denen diese Personen (z. B. der Arzt) selbst übermittlungsbefugt wären.[1]

Diese Regelung bewirkt, dass z. B. das Arztgeheimnis (Patientengeheimnis) wie auch die sonstigen Berufsgeheimnisse gewahrt bleiben. Die erhöhte Verschwiegenheitspflicht verbietet im Regelfall, diese sensiblen Daten zu übermitteln.

§ 76 Abs. 1 SGB X gilt nicht,

  • im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass die betroffene Person der Übermittlung widerspricht. Die betroffene Person ist von dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen[2]
  • im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung sowie Abwehr eines Erstattungs- oder Ersatzanspruchs[3]
  • im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB X[4] und
  • im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.[5]

Das Widerspruchsrecht besteht nicht in den in § 76 Abs. 3 SGB X aufgeführten Fällen.

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