Krankenkassen dürfen Sozialdaten übermitteln, soweit dies

  • zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder
  • wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung

erforderlich ist. Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen (z. B. Krankengeld) beschränkt ist.[1] Die Übermittlung nach § 73 Abs. 1 und 2 SGB X ordnet der Richter oder die Richterin an.[2]

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