Die Vorschrift berücksichtigt, dass Aufgaben im sozialen Bereich nicht von einer einheitlichen Sozialverwaltung, sondern von einer Vielzahl verschiedener Stellen innerhalb eines gegliederten Systems durchgeführt werden.[1]

Gerade deshalb dürfen die Daten-/Informationsflüsse zwischen den Sozialleistungsträgern und ihren Verbänden nicht behindert werden, weil das ineinandergreifende Leistungsgefüge der sozialen Sicherung als Lebens- und Existenzsicherung funktionieren muss.

Im Gegensatz zur Übermittlung nach § 68 SGB X beschränkt sich die Übermittlungsbefugnis nicht auf bestimmte Datenarten. Da in § 35 Abs. 4 SGB I Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den personenbezogenen Daten gleichgestellt werden, dürfen auch diese Geheimnisse übermittelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Zulässigkeit der Übermittlung

Eine AOK erfragt bei einer IKK frühere Mitgliedszeiten des Rentenantragstellers, um die Vorversicherungszeit in der KVdR prüfen zu können.

Die IKK darf die Informationen weitergeben, da die Übermittlung für die Feststellung der Versicherungspflicht und damit für die Erfüllung einer sozialen Aufgabe erforderlich ist.

Die Krankenkassen sind ausdrücklich befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht und wie viele Tage ggf. auf die Höchstbezugsdauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen sind.[2] Die Übermittlung von Diagnosen an den Arbeitgeber ist selbstverständlich nicht zulässig.

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