Aufgaben nach dem SGB X im vorstehenden Sinne sind auch Aufgaben aufgrund

  • von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im SGB befindet,
  • von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
  • von Rechtsvorschriften, die das SGB I und das SGB X für entsprechend anwendbar erklären,
  • des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 SGB I genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind.[1]

Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I (Körperschaften, Anstalten und Behörden, wie z. B. gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Pflegekassen und Bundesagentur für Arbeit bzw. ihre Untergliederungen) verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger.[2] Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile des SGB funktional durchführen.[3]

"Nicht-öffentliche" Stellen in diesem Zusammenhang sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 SGB X fallen.[4]

Sozialdaten gibt es in der Praxis zahlreich. Das geht von den einfachen Sozialdaten bis zu Daten für Diagnosen, Behandlungsarten, Krankheitsverläufen usw. Sehr viele personenbezogene Daten befinden sich auf der elektronischen Gesundheitskarte.

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