Rz. 8

Sowohl Pflegekasse als auch Pflegeeinrichtung werden nach Abs. 4 verpflichtet, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen rechtzeitig auf die Rechtsfolgen der Abs. 2 und 3 hinzuweisen.

Hiermit kommt der Gesetzgeber dem Schutzgedanken zugunsten der Betroffenen nach.

Mit dem "rechtzeitigen Hinweis" ist die vorbehaltlose Auskunft möglichst vor Inanspruchnahme der Leistung gemeint, damit der Pflegebedürftige und/oder die Angehörigen noch angemessen reagieren können.

Ist die Aufklärung aus Gründen, die der Pflegebedürftige nicht zu vertreten hat, unterblieben, so liegt ein Rechtsmangel vor, der einen Schadensersatzanspruch auslösen kann.

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