Rz. 1a

§ 9 beschreibt ganz allgemein die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Länder für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur. Daraus ist nicht zu folgern, dass damit die Mittel für die Vorhaltung ausschließlich aus Landesmitteln bereitgestellt werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Länder, planende koordinierende und beratende Funktionen beim Aufbau einer effektiven Pflegeinfrastruktur zu übernehmen. Durch § 9 wird den Ländern diese Aufgabe indes nicht originär übertragen (vgl. OVG Thüringen, Beschluss v. 19.12.2007, 3 ZKO 1262/05, ZFSH/SGB 2008 S. 179).Vielmehr wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Länder nach Maßgabe von Art. 30 und 70 GG die Gesetzgebungskompetenz für Angelegenheiten der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Pflege haben. Dem Bund ist insoweit keine Gesetzgebungskompetenz verliehen worden. Die Bundeskompetenz beschränkt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auf die öffentliche Sozialversicherung. Diese Vorschrift ermächtigt den Bund etwa, die soziale Pflegeversicherung einzuführen und rechtlich auszugestalten (vgl. BSG, Urteil v. 26.1.2006, B 3 P 6/04 R, Breithaupt 2007 S. 556).

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