Rz. 10

Als Heimträger gilt die für den Betrieb des Pflegeheims nach innen und außen verantwortliche natürliche oder juristische Person. Dies können öffentliche, freigemeinnützige und private Pflegeheimträger sein. Als öffentliche Träger kommen i.d.R. Gebietskörperschaften (z.B. Kreise) oder entsprechende Zusammenschlüsse solcher Körperschaften, die als Zweckverbände bezeichnet werden, in Frage. Die freigemeinnützigen Träger sind meist kirchliche, sozial ausgerichtete Vereinigungen, oftmals über die Grenzen eines Landes hinausgehend, und insbesondere Stiftungen mit ähnlichen Zielsetzungen. Letztlich gibt es die privaten Pflegeheimträger, die als konzessionierte Erwerbsunternehmen zumindest über die entsprechende Anerkennung nach § 30 GewO verfügen.

Vertragspartner sowohl für den Abschluss von Versorgungsverträgen als auch von Pflegesatzvereinbarungen ist in beiden Fällen grundsätzlich der Träger der einzelnen Pflegeeinrichtung, nicht die Verbandsebene (§§ 72, 85). Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der einzelne Träger sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts bei den Pflegesatzverhandlungen und dem Abschluss der Pflegesatzvereinbarungen durch Dritte (damit auch von seinem Verband) vertreten lassen kann. Ausgeschlossen ist ebenso wenig die Möglichkeit, die Pflegesätze durch die Pflegesatzkommission nach § 86 aushandeln zu lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge