Rz. 5

Die Bezahlung der Pflegeleistung über Pflegesätze nach dieser Vorschrift betrifft nur die Tages- und Nachtpflege (§ 41), die Kurzzeitpflege (§ 42) und die vollstationäre Pflege (§ 43).

Die Tages- oder Nachtpflege soll dazu beitragen, die Pflegebereitschaft und die Pflegefähigkeit im häuslichen Bereich zu erhalten oder zu fördern. Sie greift in solchen Fällen ein, in denen häusliche Pflege nicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann (vgl. auch Komm. zu § 41).

 

Rz. 6

Die Kurzzeitpflege soll nur einsetzen, wenn weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist. Die vorübergehende Unterbringung (maximal 4 Wochen) in einer vollstationären Einrichtung kommt in Betracht unmittelbar nach einer stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung oder bei bestimmten Verhinderungen zur häuslichen Pflege in der Person des Pflegenden (vgl. Komm. zu § 42).

 

Rz. 7

Unter Beachtung des Vorrangs häuslicher und teilstationärer Pflege ist die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim auf eine Vollversorgung des Pflegebedürftigen "rund um die Uhr" und auf Dauer ausgelegt, wobei die Qualität der pflegerischen Versorgung von hohem Niveau sein und aktivierende, rehabilitative Bestandteile vorweisen muss (vgl. Komm. zu § 43).

 

Rz. 8

Sowohl die leistungsrechtlichen Vorschriften (§§ 41 bis 43) als auch der § 84 Abs. 1 sind erweitert worden um den Zusatz, dass neben den voll- und teilstationären Pflegeleistungen auch die soziale Betreuung zum Leistungsumfang gehört und mit den Pflegesätzen nach §§ 84, 85 zu finanzieren ist.

Die Einbeziehung der medizinischen Behandlungspflege in den Leistungsumfang ist durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 unter den Vorbehalt gestellt worden, dass im Einzelfall kein Anspruch nach § 37 SGB V besteht. § 13 Abs. 2 gilt damit nunmehr auch uneingeschränkt für den Bereich der stationären Pflege.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge