Rz. 11

Nach Abs. 7 (eingefügt mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) sind die dort aufgeführten Vertragsparteien aufgerufen, gemeinsam einheitliche Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für ambulante sowie teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen zu schaffen, um die als zu verwaltungsaufwendig und bürokratisch kritisierte, noch geltende Pflege-Buchführungsverordnung abzulösen. Dabei sind von den Vertragsparteien z. B. die sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission v. 26.7.2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz) v. 16.8.2001 (BGBl. I S. 2141) ergebenden Vorgaben für die buchhalterische Ausweisung von öffentlichen Fördermitteln zu beachten. Den Vereinbarungspartnern steht es frei, sich außenstehender Sachverständiger bei der Vorbereitung und Erarbeitung der Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung zu bedienen oder sich an die bestehenden Regelungen der Pflegebuchführungsverordnung anzulehnen bzw. diese entsprechend ihren Bedürfnissen weiterzuentwickeln (BT-Drs. 16/7439 S. 69).

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