0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten. In Abs. 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 durch Art. 10 Nr. 5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Abs. 1 Satz 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 durch Art. 8 Nr. 32 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

In der sozialen Pflegeversicherung gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz. Auf diese Weise wird vermieden, dass Mitglieder einer Pflegekasse mit einem hohen Anteil an Pflegefällen und demzufolge hohen Leistungsausgaben beitragsmäßig stärker belastet werden als Mitglieder einer Pflegekasse mit günstigerer Risikostruktur. Ermöglicht wird dieser bundeseinheitliche Beitragssatz über die Einführung eines bundesweiten Finanzausgleichs (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130).

 

Rz. 3

Die Vorschrift trifft Regelungen zum Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen. Durchgeführt wird der Finanzausgleich vom Bundesversicherungsamt, dass zur Durchführung des Ausgleichs Vereinbarungen mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen zu treffen hat. Zur Durchführung des Zahlungsverkehrs kann das Bundesversicherungsamt Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen.

2 Rechtspraxis

2.1 Finanzausgleich der Leistungsaufwendungen und Verwaltungskosten (Abs. 1 Satz 1 und 2)

 

Rz. 4

Satz 1 bestimmt, dass die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen werden. Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt (Satz 2). Die Leistungsaufwendungen der Pflegekassen sind dabei grundsätzlich in voller Höhe ausgleichsfähig. Bezogen auf die Verwaltungskosten bestimmt § 46 Abs. 3, dass die Personalkosten, die den Krankenkassen durch die Pflegekassen entstehen, von den Pflegekassen i. H. v. 3,5 % des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen erstattet werden (Verwaltungskostenpauschale). Außerdem übernehmen die Pflegekassen 50 % der umlagefinanzierten Kosten des MDK. Hierdurch sollen im administrativen Bereich Anreize zum wirtschaftlichen Verhalten gesichert werden und Unwirtschaftlichkeit entgegengewirkt werden (vgl. auch BT-Drs. 12/5262 S. 130). Die Verteilung der Verwaltungskostenpauschale auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt nach § 46 Abs. 3 Satz 3 über die Verteilung der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung (Pflege-Verwaltungskostenbestimmung).

2.2 Durchführung und Vereinbarung mit den Spitzenverbänden (Sätze 3 bis 5)

 

Rz. 5

Der Finanzausgleich wird vom Bundesversicherungsamt durchgeführt. Dort werden die Einnahmen zur Finanzierung als Sondervermögen (Ausgleichsfond, vgl. § 65) verwaltet. Die Durchführung wird dem Bundesversicherungsamt übertragen, weil diese Behörde durch die Abwicklung des Finanzausgleichs in der Krankenversicherung der Rentner über einschlägige Erfahrungen mit der Durchführung von Finanzausgleichen in der Sozialversicherung verfügt (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130).

 

Rz. 6

Zunächst war die Regelung nach Satz 4, dass das Bundesversicherungsamt Näheres in einer Vereinbarung mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen regelt, als "Kann"-Regelung vorgesehen, ist aber in der Ausschussberatung verpflichtend geworden, um den Finanzausgleich praxisorientiert und effektiv durchführen zu können. Nach Satz 5 ist diese Vereinbarung verbindlich für alle Pflegekassen, da nur auf diese Weise ein für alle Beteiligten gerechtes Verfahren möglich ist (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45).

2.3 Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (Abs. 2)

 

Rz. 7

Abs. 2 bestimmt, dass das Bundesversicherungsamt zur Durchführung des Zahlungsverkehrs Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen kann. Diese Befugnis ermöglicht eine praktikable Abwicklung von Zahlungsein- und -ausgängen und der Kontenführung (vg. BT-Drs. 12/5262 S. 130). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat hierzu ein getrenntes Rechnungswesen zu installieren. In der Praxis der Sozialversicherungsträger wird dies auch so umgesetzt. Die für diese Aufgaben notwendigen und nachgewiesenen Kosten werden der Deutschen Rentenversicherung Bund erstattet. Die Pflegekassen füllen monatlich den Vordruck "P" aus und übermitteln die zur Durchführung des Finanzausgleichs erforderlichen Angaben nach § 67 an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Abrechnungsvordruck ist per Telefax zu übersenden. Mit dem Abrechnungsvordruck "P" wird sowohl die Berichterstattung über den aktuellen Liquiditätsstatus der Pflegekasse als auch die Berechnung des Liquiditätsausgleichsbetrages gegenüber dem vom BVA verwalteten Ausgleichsfonds vorgenommen (vgl. Komm. zu § 67). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die für Rechnungsbelege geltenden Aufbewahrungsfristen zu sammeln und die geleisteten und erhaltenen Beträge für jede Pflegekasse getrennt nachzuweisen (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung der Spitzenver...

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