0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Art. 8 Nr. 31 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) fügte mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 1 Nr. 3 an. Durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 4 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 wurde ein Ausgleichsfonds eingerichtet. Der Ausgleichsfonds hat den Charakter einer kassenübergreifenden Schwankungsreserve der sozialen Pflegeversicherung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5). Abs. 1 enthält Bestimmungen über die Einnahmen des Ausgleichsfonds. Abs. 2 legt fest, dass die entstehenden Kapitalerträge dem Sondervermögen gutgeschrieben werden. Abs. 3 bestimmt die Anlage der Mittel. Nach Abs. 4 wird festgelegt, dass die dem Bundesversicherungsamt bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt werden.

 

Rz. 3

Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, dass der Ausgleichsfonds auch durch einen Bundeszuschuss finanziert wird (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 sowie S. 130). In der Ausschussberatung wurde der Bundeszuschuss durch einen Finanzierungsbeitrag der Länder ersetzt (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 65 und S. 67). Im 1. Vermittlungsverfahren wurde hiervon Abstand genommen (vgl. BT-Drs. 12/6424 S. 3).

2 Rechtspraxis

2.1 Einnahmen des Ausgleichsfonds (Abs. 1)

 

Rz. 4

Der Ausgleichsfonds wird als Sondervermögen durch das Bundesversicherungsamt verwaltet. Damit finden, bezogen auf das Sondervermögen, die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung sowie Prüfung und Entlastung die Grundsätze des Gesetzes zum Haushaltsrecht des Bundes und der Länder Anwendung (vgl. § 48 HGrG). Das Bundesversicherungsamt verfügt durch die Abwicklung des früheren Finanzausgleichs in der Krankenversicherung der Rentner und des Risikostrukturausgleichs in der Gesetzlichen Krankenversicherung über einschlägige Erfahrungen mit der Durchführung von Finanzausgleichen in der Sozialversicherung und ist aus diesem Grund mit der Aufgabe betreut (vgl. hierzu auch Ziff. 3.1 Abs. 3 der Erläuterungen zur Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

 

Rz. 5

Einnahmen des Ausgleichsfonds sind die Beiträge aus Rentenzahlungen (§ 228 SGB V), die Pflegeversicherungsbeiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Personen, die pauschalen Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende (§ 20 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 193 SGB V), die von den Pflegekassen überwiesenen Überschüsse aus Betriebsmitteln und Rücklage (vgl. § 64 Abs. 4). Außerdem die Kapitalerträge und sonstigen Einnahmen des Sondervermögens (vgl. Abs. 2).

 

Rz. 6

Für die Verwaltung des Ausgleichsfonds gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Krankenversicherung entsprechend (Verordnung über das Haushaltswesen – SVHV, Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung – SVRV, Allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung – SRVwV, vgl. Ziff. 6.1 Abs. 2 der Erläuterungen zur Vereinbarung des BVAs mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

 

Rz. 6a

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds erfolgen die Beitragszahlungen der Bundesagentur für Arbeit, der Optionskommunen, der Künstlersozialkasse und der Wehr- und Zivildienstverwaltung nicht mehr an die Krankenkasse, sondern direkt an den Gesundheitsfonds. Es handelt sich hier um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Abs. 2 in § 252 SGB V, der entsprechend auch im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung Anwendung findet (vgl. BT-Drs. 16/3100).

2.2 Kapitalerträge (Abs. 2)

 

Rz. 7

Im Laufe eines Jahres entstehende Kapitalerträge sind dem Sondervermögen gutzuschreiben.

2.3 Anlage der Mittel (Abs. 3)

 

Rz. 8

Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass sie für den monatlichen Ausgleich und den Jahresausgleich zur Verfügung stehen. Die §§ 80 ff. SGB IV finden Anwendung. Die Mittel sind so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Erfolg erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

 

Rz. 9

Sollte es dennoch zu einem Liquiditätsengpass des Ausgleichsfonds kommen, kann dieser nach § 4 Abs. 3 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 durch die Zuführung aus Mitteln nach § 62 SGB XI bei Absenkung der Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls für alle Pflegekassen behoben werden, ohne dass sich Pflegekassen oder der Ausgleichsfonds verschulden müssen. Die Spitzenverbände erhalten darüber eine entsprechende Meldung des Bundesversicherungsamtes und unterrichten ihre Pflegekassen. Zeitgleich mit der Reduktion des Wertes der Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls erfolgt zudem eine Meldung des Bundesversicherungsamtes an das Bundesminis...

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