Rz. 2

Die Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Die Pflegekassen sind organisatorisch den Krankenkassen (§ 4 Abs. 2 SGB V) angegliedert. Bei jeder Krankenkasse wird eine Pflegekasse errichtet. Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und finanziell selbstständig (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30). Organe der Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen (vgl. § 46). Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt (§ 54 Abs. 1).

 

Rz. 3

Im Jahr 2006 betrug der Einnahmenüberschuss der Pflegekassen 0,45 Mrd. EUR. Dadurch erhöhte sich der Mittelbestand auf 3,50 Mrd. EUR, von denen 2,29 Mrd. EUR das derzeitige Betriebsmittel- und Rücklagesoll von 1,5 Monatsausgaben laut Haushaltsplänen der Pflegekassen bilden (vgl. BT-Drs. 16/7772 S. 17). Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde der Beitragssatz ab 1.7.2008 um 0,25 % angehoben (vgl. auch BT-Drs. 16/7439 S. 2). Seit dem 1.1.2019 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,05 %. Die Anhebung des Beitragssatzes führe nach Angaben der Bundesregierung zu Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung von rund 7,6 Mrd. EUR jährlich. für die laufende Legislaturperiode und bis zum Jahr 2022 schaffe die Anhebung Beitragssatzstabilität (vgl. BT-Drs. 19/6148 S. 2).

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