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Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, die nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23 bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten nach § 276 Abs. 3 a LAG als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Leistungsträger für in der sozialen Pflegeversicherung Pflichtversicherte als Beitrag zu tragen hat. Für Personen, die laufende Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen, ist nach § 15 Satz 2 FLüHG § 276 Abs. 3a LAG entsprechend anzuwenden.

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