Rz. 11

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Daneben besteht für bestimmte Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 21, wenn sie weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Abs. 4 Satz 1 verweist zur Beitragsbemessung der vorgenannten Personen auf die Vorschrift des § 240 SGB V (Näheres vgl. Komm. zu § 240 SGB V).

 

Rz. 12

Mit Urteil v. 29.11.2006 hat das BSG (B 12 P 2/06 R) entschieden, dass Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten als beitragspflichtige Einnahme zur Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung auch dann heranzuziehen ist, wenn der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung hieraus keine Beiträge zu zahlen hat, weil dies nach § 249b SGB V die Arbeitgeber zu tragen und zu zahlen haben. Damit ergibt sich für diese Fälle ein Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung und in Bezug auf die freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber den Pflichtversicherten bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung. Diese Differenzierung nach dem in der Krankenversicherung bestehenden Versicherungsverhältnis mit der daraus folgenden Ungleichbehandlung hat das BSG bereits zuvor mit seinem Urteil v. 6.11.97 (12 RP 3/96) für gerechtfertigt gehalten.

 

Rz. 13

Nach Abs. 4 Satz 2 finden für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner neben § 240 SGB V auch die Vorschriften der §§ 238a und 239 SGB V Anwendung (Näheres vgl. Komm. zu §§ 238a und 239 SGB V). Soweit sich durch den Verweis in Abs. 4 Satz 2 für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner im Ergebnis gegenüber den pflichtversicherten Rentnern eine höhere Beitragslast ergibt, ist dies nach Auffassung des BSG gerechtfertigt und verstößt nicht gegen das in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerten Sozialstaatsprinzip (vgl. BSG, Urteil v. 6.11.1997, 12 RP 3/96).

 

Rz. 14

Nach Abs. 4 Satz 3 HS 1 gilt Satz 1, also die entsprechende Anwendung des § 240 SGB V, nicht bei Mitgliedern, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen (u. a. Berufsfachschüler), in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch nur freiwillig versichert sind. Für diese ist vielmehr § 236 SGB V entsprechend anzuwenden, der die beitragspflichtigen Einnahmen der Studenten und Praktikanten regelt (Näheres vgl. Komm. zu § 236 SGB V). Aus Gründen der Gleichberechtigung soll die Beitragsbemessung bei z. B. freiwillig versicherten Berufsfachschülern in gleicher Weise erfolgen, wie bei versicherungspflichtigen Studenten oder Praktikanten (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 43 zu § 54). Zwischenzeitlich ist die Regelung allerdings entbehrlich geworden, da zum 12.8.1998 in § 240 Abs. 4 SGB V für diese Personengruppe ohnehin ein Verweis auf § 236 SGB V eingefügt wurde.

 

Rz. 15

Nach Abs. 4 Satz 3 HS 2 sind als beitragspflichtige Einnahme der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, der Wert für gewährte Sachbezüge (vgl. hierzu §§ 2 und 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung –SvEV) oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Diese Personengruppe fällt folglich nicht unter die entsprechende Anwendung des § 240 SGB V. Aus Vereinfachungsgründen kann nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenversicherung für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt werden (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 20.10.1994, Abschn. D IV 11. Abs. 3).

 

Rz. 16

Nach Abs. 4 Satz 4 HS 1 gilt für die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, § 235 Abs. 2 SGB V entsprechend (Näheres vgl. Komm. zu § 235 SGB V).

 

Rz. 17

Nach Abs. 4 Satz 4 HS 2 gilt für die Beitragsberechnung der in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten § 46 KVLG 1989, der die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder regelt und maßgeblich auf die Regeln der Satzung verweist.

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