Rz. 10

Durch die Verweisung auf § 217d SGB V stellt der Gesetzgeber sicher, dass bezüglich aller von dieser Vorschrift sachlich erfassten Bereiche für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen gleiche Regelungen gelten wie sie auch für den Spitzenverband der Bund der Krankenkassen gesetzlich festgeschrieben sind. Hiernach untersteht der Spitzenverband Bund der Pflegekassen grundsätzlich der Rechtsaufsicht durch das BMG. Abweichend davon führt das BMAS die Aufsicht, soweit Aufgaben nach § 217f Abs. 3 SGB V betroffen sind (vgl. § 217d Satz 1 SGB V). Ein solcher Fall ist für den Bereich der Pflegeversicherung ausgeschlossen, da § 217f SGB V ausschließlich den Spitzenverband der Krankenkassen betrifft (in diese Richtung Baier, in: Krauskopf, SGB XI, § 53 Rz. 8; weitergehend Bassen, in: Udsching/Schütze, SGB XI, § 53 Rz. 3b). Ist die Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a SGB V berührt, hat das BMG die Aufsicht im Einvernehmen mit dem BMAS auszuüben. Nicht anwendbar ist dabei die Vorschrift des § 217d Abs. 3 SGB V, sodass eine Auferlegung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen ausgeschlossen ist (Bassen, in: Udsching/Schütze, SGB XI, § 53 Rz. 3a). § 217d Abs. 3 SGB V passt nicht in die Pflegeversicherung, da sonst die Zwangsgelder systemfremd an den Gesundheitsfond zu zahlen wären.

Näheres zum Inhalt der Aufsicht, dem Haushalts- und Rechnungswesen sowie zu den Statistiken ergibt sich infolge des Verweises in § 217 Satz 3 SGB V aus § 208 Abs. 2 SGB V.

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