0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft getreten. Zum 1.1.1998 wurden durch Art. 10 Nr. 4 des Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) in Abs. 1 Satz 2 die Bezugnahme auf "§ 161 des Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen. Zum 1.1.2024 wird durch Art. 39 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) in Abs. 2 Nr. 1 und 3 die Bezugnahme auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG) zum SGB XIV geändert. Zum 1.1.2025 wird durch Art. 46 Nr. 6 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. S. 3932) in Abs. 2 eine neue Nr. 7 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Intention der Vorschrift, die während des Gesetzgebungsverfahrens zunächst als § 46 vorgesehen war, ist es, möglichst alle kraft Gesetzes Versicherten zu erfassen und sicherzustellen, dass der Einzelne die Pflicht zur Absicherung des Risikos Pflegebedürftigkeit in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung auch tatsächlich erfüllt (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119 zu § 46). Für die nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder der Pflegekasse regelt Abs. 1 die Meldepflichten, während Abs. 2 Bestimmungen für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder enthält. Die Abs. 3 und 4 enthalten Regelungen zu den Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten. Nach Abs. 5 sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Daten an die Pflegekassen weiterzuleiten und Abs. 6 enthält für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger einen Verweis auf § 201 SGB V.

2 Rechtspraxis

2.1 Meldepflichten für Versicherungspflichtige nach § 20 SGB XI (Abs. 1)

 

Rz. 3

Grundsätzlich haben sich nach Absatz 1 Satz 1 alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder unverzüglich nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Pflegekasse anzumelden. Unverzüglich ist hier i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern, zu verstehen.

 

Rz. 4

Aufgrund der in der Sozialversicherung bestehenden Meldepflichten ist es allerdings möglich, bei der Abwicklung des Meldeverfahrens in der sozialen Pflegeversicherung unmittelbar auf bestehende Regelungen zurückzugreifen. Hat ein Dritter bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c SGB IV, nach §§ 199 bis 205 SGB V oder nach §§ 27 bis 29 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) abgegeben, schließt nach Absatz 1 Satz 2 die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. So wird erheblicher Verwaltungsaufwand erspart, der die zur Meldung Verpflichteten und die Pflegekassen unnötig belasten würde. Dritte in diesem Sinne sind neben dem Arbeitgeber bei Beschäftigten z. B. auch die Zahlstellen von Versorgungsbezügen, Rehabilitationsträger sowie sonstige Stellen, die Erwerbsersatzeinkommen zahlen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119 zu § 46).

 

Rz. 5

Die §§ 28a bis 28c SGB IV beziehen sich auf die Meldepflichten des Arbeitgebers zur Sozialversicherung für Beschäftigte. Nach § 28a Abs. 1 SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Krankenkasse als Einzugsstelle (vgl. § 28h SGB IV) für jeden in der Pflegeversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten die dort genannten Tatbestände zu melden. Die Übermittlung der Meldungen an die Einzugsstelle erfolgt per Datenübertragung. Die Einzelheiten regelt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).

Die §§ 199 bis 205 SGB V betreffen diverse Meldepflichten, z. B. bzgl. unständig Beschäftigter, Rentenantragstellern bzw. -beziehern, Beziehern von Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld, usw.

Die §§ 27 bis 29 KVLG 1989 beziehen sich auf die Meldepflichten der landwirtschaftlichen Unternehmer.

 

Rz. 6

Nach Absatz 1 Satz 3 gilt bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung. Da freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der sozialen Pflegeversicherung gehören (vgl. § 20 Abs. 3), wird auf eine zusätzliche Eigenmeldung verzichtet, da der Krankenkasse bereits die Beitrittserklärung vorliegt. In diesen Fällen leitet die Krankenkasse die sich aus der Beitrittserklärung ergebenden, für die Durchführung einer Pflegeversicherung relevanten Daten an die bei ihr errichtete Pflegekasse weiter (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119 zu § 46).

2.2 Meldepflichten für Versicherungspflichtige nach § 21 SGB XI (Abs. 2)

 

Rz. 7

Absatz 2 war im Gesetzesentwurf zunächst nicht vorgesehen und wurde erst in der Ausschussberatung als Folge der Versicherungspflicht für sonstige Personen (zunächst vorgesehen als § 19 in BT-Drs. 12/5920 S. 28) eingefügt. Hierbei handelt es sich um Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sodass auch keine Meldung bei den Krankenkassen vorliegen kann, auf die die Pflegekassen zurückgreifen könnten (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 41 zu § 46). Mitglieder i. S...

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