Rz. 2

Abs. 1 bestimmt den zwingend vorgeschriebenen Inhalt der Satzung (Pflichtinhalt) und lässt, im Gegensatz zur Satzung der Krankenkasse (§ 194 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB V), keine Möglichkeit der Ausgestaltung hinsichtlich

  • Art und Umfang der Leistungen
  • Höhe der Beiträge und
  • Zahl der Mitglieder der Organe.
 

Rz. 3

Dieser Inhalt ist, wie beschrieben, entweder vom Gesetz vorgegeben oder bereits durch die Satzung der Krankenkasse festgelegt. Fraglich ist, warum § 47 keine weiteren Bestimmungen enthält wie §§ 194 bis 196 SGB V zur Krankenversicherung, obwohl objektiv ein Regelungsbedarf gesehen wird. Um jedoch diese Regelungslücke schließen zu können, muss die Zulässigkeit analoger Anwendung angenommen werden. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Verbots der Einführung nicht zugelassener Leistungen, ausdrücklicher Regelungsbefugnis der Aufsichtsbehörde bei nachträglich festgestellter rechtswidriger Genehmigung sowie der Einsichtnahme in die Satzung während der üblichen Geschäftsstunden.

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