Rz. 2

Der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 65) befürchtet, dass sich häusliche Pflege durch Angehörige in zunehmendem Maße schwierig realisieren lassen wird. Der Grund wird zum einen in der demografischen Entwicklung gesehen. Zum anderen wird davon ausgegangen, dass die wachsende Mobilität der Bevölkerung es erschweren wird, sich um pflegebedürftige Familienangehörige zu kümmern. Insgesamt werden Kleinfamilien und Einpersonenhaushalte aufgrund veränderten Bindungsverhaltens und gesunkener Bereitschaft, Kinder in die Welt zu setzen, stetig zunehmen. Angesichts der Tatsache, dass umgekehrt die Zahl der Pflegebedürftigen beständig ansteigt (vgl. Komm. zu § 1), ergibt sich die Notwendigkeit, außerhalb der Familien sich entwickelnde Hilfsbereitschaft zu stärken und auf diese Weise die Lebensqualität der pflegebedürftigen Menschen unmittelbar oder mittelbar über die Angehörigen zu verbessern.

 

Rz. 3

Bestimmte Gruppen von ehrenamtlich tätigen oder sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen werden aus diesem Grund in den Kreis der förderungsfähigen Versorgungsstrukturen einbezogen. Die Förderungsmöglichkeiten, die § 45c eröffnet, werden damit auf eine breitere Grundlage gestellt.

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