Rz. 2

Ebenfalls mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) geschaffen. Dessen § 2 Abs. 1 verschafft Beschäftigten das Recht, zur Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben (= kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 PflegeZG sind Beschäftigte in Betrieben mit i. d. R. insgesamt wenigstens 15 Beschäftigten von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Dauer der Pflegezeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 PflegeZG grundsätzlich für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen 6 Monate.

 

Rz. 3

Das arbeitsrechtliche PflegeZG wird durch sozialrechtliche Regelungen ergänzt, welche die Rechtstellung der die Pflegezeit in Anspruch nehmenden Beschäftigten verbessern oder sichern. Eine dieser Vorschriften ist § 44a. Zielrichtung der Norm ist es, den betreffenden Beschäftigten bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verschaffen.

 

Rz. 3a

Beschäftige, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege eines Pflegebedürftigen nahen Angehörigen organisieren oder sicherstellen müssen, können bis zu 10 Tage von der Arbeit fernbleiben. Sie erhalten seit 1.1.2015 Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Damit möchte der Gesetzgeber die hohe Pflegebereitschaft von Familienangehörigen honorieren und die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf verbessern.

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