Rz. 13

Anspruch auf teilstationäre Pflege besteht dann, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn sie zur Ergänzung oder Stärkung häuslicher Pflege erforderlich ist.

 

Rz. 14

Dabei spielen die Gründe hierfür eine untergeordnete Rolle, es sei denn, die Unmöglichkeit der Sicherstellung beruht auf einer beharrlichen und unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung des Pflegebedürftigen. Wegen der Folgen fehlender Mitwirkung wird auf die Allgemeinen Vorschriften des Ersten Kapitels dieses Gesetzes verwiesen.

 

Rz. 15

Ansonsten steht die Tages- oder Nachtpflege dem Pflegebedürftigen immer dann zur Verfügung, wenn bei objektiver Betrachtung der Einzelumstände die pflegerische Versorgung in der häuslichen Umgebung entweder tagsüber oder nachts unzureichend ist und der Pflegebedürftige die teilstationäre Pflege wünscht. Hierfür könnte z. B. eine kurzfristig aufgetretene Zustandsverschlechterung des Pflegebedürftigen verantwortlich sein. Denkbar wäre aber auch eine teilweise Verhinderung in der Person der Pflegenden; oder es ist kurzfristig im täglichen Pflegeablauf ein sonstiger Ausfall von einigen Stunden aufgetreten, der mit Hilfe der Tagespflege ausgeglichen wird.

 

Rz. 16

Mit der Möglichkeit, ergänzend zur häuslichen Pflege die Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen, wird die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich erhalten und gefördert.

 

Rz. 17

Bei den Beurteilungsmaßstäben wird die zuständige Pflegekasse auch zu berücksichtigen haben, ob eine teilstationäre Unterbringung überhaupt aktuell zur Verfügung steht oder ob die Sicherstellung der häuslichen Pflege durch Wechsel der Pflegeperson oder des Pflegedienstes doch erreichbar ist. Hier sind Beratung und Aufklärung des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen zulässig und angebracht.

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