Rz. 1

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz – SGB XI-ÄndG) v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) wurde Abs. 1 gegenüber der Ursprungsfassung des PflegeVG zunächst im Hinblick auf den Häuslichkeitsbegriff verändert. Wählen Pflegebedürftige die häusliche Pflege, so muss der Ort der Pflege nicht der Haushalt des Pflegebedürftigen sein. Abschließend ist allerdings, dass häusliche Pflege ausgeschlossen ist, wenn sie in bestimmten (stationären) Einrichtungen erbracht wird (vgl. Rz. 15). Mit der durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) geänderten Fassung des § 36 wurden die Rahmenbedingungen für den Bezug von Leistungen in neuen Wohnformen verbessert.

 

Rz. 2

Im Einzelnen regelt die Vorschrift des § 36, wer die häusliche Pflegehilfe erbringen darf, welche Inhalte sie hat und welche Höchstbeträge je Pflegegrad (bis 31.12.2016 Pflegestufe) zur Verfügung stehen. Durch das mit Wirkung zum 1.4.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde § 36 Abs. 2 klarstellend dahingehend ergänzt, dass verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen nicht dazugehören, soweit diese nach dem SGB V zu leisten sind. Weitere verschiedene Änderungen erfuhr die Vorschrift mit den Regelungen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 1.7.2008, wie der schrittweisen Anhebung der ambulanten Sachleistungen. Das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) erhöhte die Leistungsbeträge ab 1.1.2015. Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) traten mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und der Einführung der 5 Pflegegrade zum 1.1.2017 notwendige Folgeänderungen in Kraft.

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