Rz. 24

Die Familienversicherung ist grundsätzlich mit derjenigen Mitgliedschaft verbunden, aus der sie abgeleitet wird. Sobald die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Personenkreis (Ehegatte oder Lebenspartner, Kind) vorliegt, wird die Familienversicherung begründet, soweit kein Ausschließungsgrund vorliegt (z. B. eigene Vorrangversicherung). Endet aber die Mitgliedschaft des Stammversicherten zu seiner Pflegekasse, endet damit auch die Familienversicherung.

 

Rz. 25

Entfällt eine die Familienversicherung begründende Voraussetzung, ohne dass die Mitgliedschaft des Stammversicherten endet (z. B. Ehescheidung, Eintritt einer Vorrangversicherung, Überschreiten der Altersgrenze bei Kindern), endet die Familienversicherung ebenso wie wenn die Mitgliedschaft des Stammversicherten endet.

In der sozialen Pflegeversicherung besteht für Angehörige eines Mitglieds, ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, ein Anspruch auf Durchführung einer beitragsfreien Familienversicherung. Die zur Familienversicherung nach § 10 SGB V entwickelten Grundsätze sind somit auch für die Begründung einer Familienversicherung in der Pflegeversicherung maßgebend.

Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger (z. B. Beschäftigter), besteht in der Krankenversicherung nach § 19 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Für diese Dauer bleibt die bisherige Krankenkasse zuständig.

Im Gegensatz zum SGB V enthält das SGB XI keine entsprechende Vorschrift des nachgehenden Anspruchs. Dies bedeutet, dass eine Familienversicherung nach § 25 unmittelbar nach Beendigung einer vorhergehenden eigenen Mitgliedschaft des Angehörigen eintreten würde, während in der Krankenversicherung weiterhin der Vorrang des § 19 Abs. 2 SGB V zu beachten ist. Somit käme es ungewollt unter Umständen zu unterschiedli chen Kassenzugehörigkeiten in der Kranken- und Pflegeversicherung. Vorbehaltlich einer Entscheidung im Rechtszuge erscheint eine entsprechend analoge Anwendung der Vorschriften aus der gesetzlichen Krankenversicherung sinnvoll und praktikabel. Das hätte die Wirkung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Pflegeversicherung auch für längstens einen Monat bei ihrer bisherigen Pflegekasse bestehen bleibt, bevor ggf. bei fehlender eigener Mitgliedschaft eine Familienversicherung bei einer anderen Pflegekasse eintritt.

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