0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 68 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Im Entwurf des PflegeVG (BT-Drs. 12/5262 S. 15/16, dort in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 20 und 22) war nur für einen Teil des (jetzt) von § 21 erfassten Personenkreises eine Pflegeversicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen, dies zudem nur dann, wenn auch eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Im Gesetzgebungsverfahren wurde durch den AuS-Ausschuss (BT-Drs. 12/5952 S. 37 als § 19) die jetzige Regelung des § 21 in den Gesetzentwurf eingefügt. Zur Begründung war ausgeführt, dass es keinen sachlichen Grund gäbe, Personen, die aus Spezialvorschriften einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung, Krankenhilfe, Krankenversorgung bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hätten, aus der sozialen Pflegeversicherung auszugrenzen. Bei diesen Personen sei, ebenso wie bei krankenversicherten Personen, das Absicherungsbedürfnis für den Fall der Pflegebedürftigkeit gegeben. Anders als bei Personen, die überhaupt keinen Krankenversicherungsschutz haben, sei die meldetechnische Erfassung, die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und die Abführung der Beiträge an die zuständige Pflegekasse unproblematisch möglich (BT-Drs. 12/5952 S. 21).

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Personen, die nach den Bestimmungen bestimmter Gesetze Ansprüche auf Krankenversorgung in irgend einer Form haben. Diese Versicherungspflicht gilt jedoch nur dann, wenn die nach den verschiedenen Gesetzen Berechtigten weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. In diesen Fällen besteht entweder nach § 20 oder nach § 23 bereits Pflegeversicherungspflicht. Die Regelung stellt daher einerseits eine Erweiterung (über den Grundsatz Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung hinaus) des in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Personenkreises dar, regelt andererseits zugleich aber den Nachrang dieser Pflichtversicherung gegenüber allen anderen Pflegeversicherungspflichten.

 

Rz. 4

Ausdrückliche Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für den in der Vorschrift genannten Personenkreis ist, dass die berechtigten Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies entspricht der allgemeinen gesetzlichen Regelung für die Sozialversicherung, wozu auch die soziale Pflegeversicherung gehört, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit diese eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Zu Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt vgl. Komm. zu § 30 SGB I.

 

Rz. 5

Die Regelung hat auch unter Berücksichtigung der mit dem eingeführten Krankenversicherungsschutz für (bisher) nicht Krankenversicherte (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – Auffangversicherungspflicht –, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12) seine Bedeutung behalten, weil § 21 überwiegend einen Anspruch auf Krankenbehandlung vorausgesetzt, der die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Regelfall ausschließt (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 27.1.2010, B 12 KR 2/09 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 10 zu Ansprüchen nach § 40 SGB VIII). Auch soweit die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V inzwischen weitgehend durch die obligatorische Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V und Komm. dort) verdrängt wird, bleibt die Regelung von Bedeutung, weil durch sie, wegen der vorausgesetzten Ansprüche auf Krankenversorgung, in vielen Fällen die Möglichkeit der Vermeidung der obligatorischen Weiterversicherung durch Austrittserklärung nach § 188 Abs. 4 SGB V eröffnet ist.

2 Rechtspraxis

2.1 Versicherungspflichtiger Personenkreis

 

Rz. 6

Der in § 21 in die Pflegeversicherung einbezogene Personenkreis ist erkennbar vor dem Hintergrund in das SGB XI aufgenommen worden, dass dieser Personenkreis aus Spezialvorschriften einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung, Krankenhilfe, Krankenversorgung bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hat, das Risiko der Pflegebedürftigkeit damit jedoch nicht oder nur eingeschränkt abgesichert wird. Mit der gewollten Einbeziehung möglichst aller Personen in die soziale oder private Pflegeversicherung hätte, aufgrund der Abhängigkeit der Pflichtversicherung von gesetzlichem oder privatem Krankenversicherungsschutz, für die in § 21 benannten Personengruppen in vielen Fällen keine Pflegeversicherungspflicht bestanden, weil ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz nicht erforderlich war und ist. Insoweit weitet die Vorschrift den Grundsatz "Pflegeve...

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