Rz. 1

§ 129 wurde durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 1.1.2013 in das Gesetz neu eingefügt.

 

Rz. 2

Die Vereinbarung von Wartezeiten in privaten Versicherungsverträgen dient regelmäßig dem Zweck, dem Versicherer das bei ihm versicherte Risiko für eine gewisse Zeitspanne ab Vertragsschluss wegen unbekannter Gefahrumstände zulasten des Versicherungsnehmers abzunehmen. Abweichend von der hierzu in § 197 Versicherungsvertragsgesetz getroffenen Regelung darf nach § 129 im Vertrag über eine gemäß § 127 Abs. 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung nur eine Wartezeit von längstens bis zu 5 Jahren vereinbart werden. Diese Regelung soll nach der Gesetzesbegründung angesichts des Kontrahierungszwangs vor einer Überforderung der Versichertenkollektive schützen (BT-Drs. 17/10170 S. 22).

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