Rz. 9

Aufgaben der Länder ist es, die Modellvorhaben nach Maßgabe des Abs. 4 über die gesamte Laufzeit zu begleiten und hierbei bundesweit einen Austausch der Modellvorhaben unter der Beteiligung der für die Begleitung und Auswertung nach Abs. 3 zuständigen Sachverständigen sowie des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und der kommunalen Spitzenverbände herbeizuführen. Hierbei können die zuständigen Stellen der Länder die Unterstützung der unabhängigen Sachverständigen in Anspruch nehmen, die die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach Abs. 3 durchführen. Bei Anwendung dieser Vorschrift sollte auch die in § 123 Abs. 4 Satz 5 für den Beirat nach dessen Einrichtung geregelte Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge