Rz. 22

Während der Durchführung des Modellvorhabens hat der Antragsteller gegenüber der obersten Landesbehörde und den am Vertrag beteiligten Landesverbänden der Pflegekassen die Höhe der eingebrachten sächlichen und personellen Mittel je Haushaltsjahr nachzuweisen (Abs. 7 Satz 1). Diese Mittel dürfen nach Abs. 7 Satz 2 HS 1 die durchschnittlich aufgewendeten Verwaltungsaufgaben für die Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe bezogen auf den einzelnen Empfänger und Empfangsberechtigte für Altenhilfe im Haushaltsjahr vor Beginn des Modellvorhabens nicht unterschreiten. Ausnahmen hiervon sind nach Abs. 7 Satz 2 HS 2 bei den sächlichen Mitteln möglich, soweit sich die Abweichung nachweislich aus den Einsparungen aufgrund der Zusammenlegung von Beratungsaufgaben ergibt. Mit der in Abs. 7 Satz 3 normierten Nachweispflicht soll sichergestellt werden, dass ein möglicher Zusatznutzen nicht durch finanzielle Einsparungen kompensiert wird, sondern die eingesparten Ausgaben für die Zusammenarbeit und die Verbesserung der Beratung aufgewendet werden (BR-Drs. 410/16 S. 75).

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