Rz. 16

Nach Genehmigung eines Antrags auf Durchführung eines Modellvorhabens nach Abs. 2 Satz 3 hat der Antragsteller mit den Landesverbänden der Pflegekassen gemäß Abs. 5 Satz 1 (verpflichtend) eine gemeinsame und einheitliche Kooperationsvereinbarung zu nachfolgenden Inhalten zu treffen:

  1. zur Zusammenarbeit,
  2. zur Einbeziehung bestehender Beratungs- und Kursangebote,
  3. zu Nachweis- und Berichtspflichten gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen,
  4. zum Übergang der Beratungsaufgaben auf die Beratungsstellen nach Abs. 1 Satz 5,
  5. zur Haftung für Schäden, die den Pflegekassen durch fehlerhafte Beratung entstehen und
  6. zur Beteiligung der Pflegekassen mit sächlichen, personellen und finanziellen Mitteln.

Auch nach Übernahme der in Abs. 1 Satz 4 genannten Aufgaben sieht der Gesetzgeber die Notwendigkeit, durch Regelungen zur Zusammenarbeit von Pflegekassen und Modellvorhaben (Nr. 1) in Vereinbarungen sicherzustellen, dass keine neuen Schnittstellen entstehen, weil beispielsweise die Pflegekassen in diesen Gebieten keine Beratung nach § 7a mehr erbringen. Auch sind alle bestehenden Beratungsangebote in die Vereinbarung einzubeziehen (Nr. 2), um eine Änderung bestehender Strukturen nur im Einvernehmen mit den Pflegekassen zu gewährleisten. Bei der Vereinbarung zu Haftungsfragen (Nr. 5) geht es um die Verantwortlichkeit für fehlerhafte Beratung im Innenverhältnis zwischen Pflegekasse und Modellvorhaben. Insoweit muss nach dem Willen des Gesetzgebers ein Ausgleich der Schäden sichergestellt sein, die der Pflegekasse im Falle einer fehlerhaften Beratung durch das Modellvorhaben entstehen (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 410/16 S. 74).

 

Rz. 17

Die nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 zur beitragsmäßigen Beteiligung der Pflegekassen vorgeschriebene Vereinbarung wird durch die in Abs. 5 Satz 2 und 3 getroffenen Regelungen näher konkretisiert. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang vor allem der in Abs. 1 Satz 2 festgeschriebene Grundsatz, dass den Pflegekassen mit dem von ihnen geleisteten Beitrag zur Leistungserbringung durch das Modellvorhaben keine höheren Kosten entstehen dürfen, als sie ihnen selbst im Falle einer eigenen Aufgabenerfüllung entstehen würden. Grundlage hierfür sind die bisherigen Aufgaben der Pflegekassen für die Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 Satz 5 (Abs. 5 Satz 3). In seiner Begründung führt der Gesetzgeber im Zusammenhang mit diesen gesetzlichen Vorgaben erläuternd aus, dass für eine kalkulierbare Finanzierung der von den Pflegekassen auf die Kommunen übergehenden Aufgaben die Kosten im Vertrag prospektiv pauschaliert und für die Pflegekassen wettbewerbsneutral als Leistungsausgaben gebucht werden sollen. Alternativ könnten auch entsprechende Personalgestellungen durch die Pflegekassen vereinbart werden, wenn eine Integration der Beschäftigten in die (neue) Struktur gewährleistet sei. Orientierungsgröße für die Berechnungen seien die durchschnittlichen Ausgaben je Pflegebedürftigen für die Pflegeberatung nach § 7a, die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 und die Schulungen nach § 45, die sich aus den zuletzt verfügbaren Leistungsausgaben der entsprechenden amtlichen Statistik ergäben. Da sich das Aufgabenspektrum der Pflegeberater der Pflegekassen nicht in der Beratungstätigkeit erschöpfe, sei der Betrag für die allgemeinen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Ausgaben könnten für den Zeitraum der Durchführung des Modellvorhabens pro Kalenderjahr jeweils entsprechend der Änderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V erhöht werden. Zur Ermittlung des Ausgabenvolumens sei auf die Zahl der Pflegebedürftigen mit Wohnsitz im Gebiet des Modellvorhabens abzustellen (BR-Drs. 410/16 S. 74).

 

Rz. 18

Abs. 5 Satz 4 sieht zur Lösung von Konfliktfällen in entsprechender Anwendung des § 7c Abs. 7 Satz 1 bis 5 für Kooperationsvereinbarungen zwischen Modellvorhaben und Landesverbänden der Pflegekassen die Einrichtung von Schiedsstellen durch die Landesregierungen neben der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung entsprechend § 7c Abs. 7 Satz 1 bis 5 vor. Optional haben die Parteien der Vereinbarung – vergleichbar der in § 7c Abs. 8 getroffenen Regelung – nach Abs. 5 Satz 5 im Konfliktfalle das Recht, einvernehmlich eine unparteiische Schiedsperson und 2 unparteiische Mitglieder zu bestellen, die den Inhalt der Kooperationsvereinbarung innerhalb von 6 Wochen nach ihrer Bestellung festzulegen haben.

Die Frage der Kostentragung für das Schiedsverfahren regelt Abs. 5 Satz 6 und 7.

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